15.11.2023

Arztrecht für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

Schon seit über 60 Jahren ist unsere Sozietät auf dem Gebiet des Arztrechts und Medizinrechts bundesweit tätig. Wir betreuen Sie umfassend und wir beraten Sie in allen rechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Arztpraxis und der Behandlung von Patienten auftreten können:
Praxisvertrag vom Anwalt: Das fängt bei der Gestaltung eines Vertrages für eine Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft) oder Praxengemeinschaft an, geht über die Miete der Praxisräume und den Abschluss von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern weiter.
Wir beraten und begleiten Sie bei allen Auseinandersetzungen mit den kassenärztlichen Vereinigungen und den Ärztekammern, den Krankenkassen oder den privaten Krankenversicherungen. Dazu gehört auch die anwaltliche Vertretung in Disziplinarverfahren und in Verfahren vor den Zulassungs- und Beschwerdeausschüssen und den Prüfungseinrichtungen für Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
Selbstverständlich vertreten wir Sie auch vor den Sozialgerichten, den Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht.
Und wir vertreten Sie gegenüber der Ärztekammer oder vor dem Berufsgericht für die Heilberufe in Fragen des ärztlichen Standesrechts.
Natürlich stehen wir Ihnen auch bei allen Rechtsfragen betreffend Gründung, Auseinandersetzung, Auflösung oder Verkauf Ihrer Praxis zur Verfügung.
Wir beraten und vertreten Sie:
  • Auseinandersetzungen zwischen Arzt und Aufsichtsbehörde
  • Auseinandersetzungen zwischen Arzt und KV / Ärztekammer
  • Ärztliches Standesrecht
  • Medizinische Berufsausübungsgemeinschaften
  • Praxisverträge (Miete, Abschluss von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern) - Praxiskauf - Praxisverkauf
  • Streitigkeiten zwischen Arzt und Patient
  • provisionsfreier und schneller Einzug Ihrer Liquidationen
    >>> Lesen Sie hier mehr dazu: Inkasso für die Heilberufe

Rechtsanwalt für Arztrecht, Vertragsarztrecht und Medizinrecht

Zahnarzt und Zahnarztrecht, Verträge für Ärzte - Kassenarztrecht und Medizinrecht in Deutschland Es handelt sich hier um Inkasso für Ärzte und Zahnärzte auch für ärztliches Standesrecht. Rechtsanwalt Gundo Spinner ist spezialisiert auf Arzthaftung, Medizinrecht und Schmerzensgeld sowie Fachanwalt für Kassenarztrecht und Vertragsarztrecht, Krankenversicherungen, Beschwerdeausschuss und Prüfungsausschuss. Dazu gehören auch der Einzug offener Forderungen und unbezahlter Rechnungen neben den arztrechtlichen Fragen bei Regressen wie dem Heilmittelregress und dem Arzneimittelregress.
Der zahlungsunwillige Patient stellt dabei eine erhebliche Belastung für den Praxisbetrieb dar. Zunächst läßt er sich behandeln, anschließend ignoriert er die Liquidation und leistet trotz Fälligkeit und Verzug keine Zahlung. Oft ist es auch so, dass der Patient die Rechnung nicht bezahlt, obwohl er bereits schriftlich gemahnt wurde. Die offenen Rechnungen müssen in diesem Fall zunächst der Verrechnungsstelle eingereicht werden, anschließend kann der Zahnarzt den Vorgang zum Inkasso geben. Widerspruch und Klage beim Sozialgericht wegen Wirtschaftlichkeitsprüfung und sachlich-rechnerischer Berichtigung müssen immer fristgerecht erhoben werden, um alle Rechte zu wahren. Die Zahlungsfrist beträgt in der Regel vier Wochen. Diese Frist darf keinesfalls ungenutzt verstreichen, denn nach Fristablauf kann selbst ein guter Vertrag für Praxisgemeinschaft und Berufsausübungsgemeinschaft nicht davor schützen, dass es Streit mit dem Praxispartner gibt.

Der Fachanwalt für Praxiskauf

Wir bieten anwaltliche Beratung bei der Erstellung eines Praxiskaufvertrags für eine Physiotherapiepraxis genauso wie bei Praxisverträgen aller Art für Ärzte, Therapeuten, Physiotherapeuten und Psychotherapeuten.
Auch bei einem Verordnungsregress, Zulassung und Zulassungsentziehung beim Zulassungsausschuss und bei berufsgerichtlichen Verfahren vor dem Berufsgericht für die Heilberufe und bei der Ärztekammer benötigt jeder Arzt einen Fachanwalt für Medizinrecht, und es ist wichtig, dass der Arzt oder Zahnarzt auch seine Rechte beim Forderungseinzug fristgerecht wahrt.
Gerade von der Ärztekammer darf der Betroffene sich nicht aus der Ruhe bringen lassen, denn die ist nur eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, also eine schlichte Behörde, die nicht unbedingt das Wohl des Arztes als alleiniges Ziel ihrer Aktivitäten hat. Vielmehr handelt es sich um eine Aufsichtsbehörde auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, die vorrangig eingerichtet wurde, um Ärzte und Zahnärzte in Gemeinschaftspraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft zu kontrollieren.
Anwalt für Arztrecht
Anwalt für Zahnärzte
Ärger mit dem Praxispartner
Ihr Ansprechpartner für Arztrecht:
Rechtsanwalt Gundo Spinner
Bayern
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