Wir bieten Ihnen eine anwaltliche Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung an.
Im einzelnen werden darin folgende Punkte geregelt:
- Patientenverfügung
Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Sie davon ausgehen, dass Ihre Ärzte alles unternehmen werden,
um Ihr Leben im Falle einer schweren Erkrankung zu retten oder zumindest zu verlängern.
Es kann allerdings Situationen geben, in denen eine Rettung oder Heilung aussichtslos erscheint.
Um in diesen Fällen eine künstliche Verlängerung Ihres Lebens bzw. Leidens zu verhindern, sollten Sie eine
Patientenverfügung verfasst haben, die Ihre Angehörigen oder Ihr Hausarzt dann den behandelnden Ärzten im
Krankenhaus vorlegen kann. Im Krankenhaus dürfen dann z.B. keine das Leben verlängernden künstlichen
Maßnahmen durchgeführt werden.
Eine solche Verfügung müssen Sie natürlich unterschrieben haben, bevor Sie in die Situation kommen.
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- Vorsorgevollmacht
Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Sie damit rechnen, dass im Falle einer schweren Erkrankung
oder Gebrechlichkeit von Amts wegen ein Betreuer für Sie bestellt wird. Zumindest, wenn Sie nicht mehr
im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte sind, oder wenn andere der Meinung sind, Sie seien nicht mehr im
Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte.
Leider werden bei der Bestellung eines Betreuers von Amts wegen Ihre Angehörigen nicht unbedingt
berücksichtigt.
Es ist also eine durchaus realistische Situation, wenn im Falle einer schweren Erkrankung nicht etwa Ihre
Kinder, sondern eine völlig fremde Person von Amts wegen als Betreuer eingesetzt wird.
Dieser Betreuer kann dann, auch gegen den Willen z.B. Ihrer Kinder, Ihre Unterbringung in einem Heim oder
ähnliches veranlassen, und er erhält je nach Umfang des ihm vom Amt erteilten Betreuungsauftrages auch
Vollmacht über Ihre Konten.
Wenn Sie diese Risiken von vornherein vermeiden möchten, dann sollten Sie Ihren Kindern, Ihrem Ehepartner
oder einer sonstigen Ihnen nahe stehenden Person rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht erteilen.
Eine solche Vorsorgevollmacht dient grundsätzlich dazu, die Bestellung eines Betreuers im Falle von
Krankheit oder Gebrechlichkeit zu vermeiden.
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- Betreuungsverfügung
Sollte trotz der erteilten Vorsorgevollmacht die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen erforderlich
werden, so können Sie im voraus verfügen, wer zu Ihrem Betreuer bestellt wird. Die Besonderheit ist dabei,
dass Sie eine solche Entscheidung noch zu Zeiten Ihrer vollständigen geistigen Gesundheit frei treffen
können, und die Behörde Ihren Wunsch dann zu respektieren hat.
Wenn Sie aber bereits zum Betreuungsfall geworden sind, und es liegen keine schriftlichen Verfügungen
von Ihnen vor, dann ist die Behörde nicht verpflichtet, die Wünsche Ihrer Angehörigen zu berücksichtigen.
Sie haben dann keinen Einfluss darauf, wer Ihr Betreuer wird.
Da Sie in jedem Lebensalter schwer erkranken oder in eine betreuungsbedürftige Situation geraten können,
müssen Sie die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung natürlich
rechtzeitig aufsetzen. Wenn Sie also Ihrem Partner oder Ihren Angehörigen noch
keine solche Verfügung und Vollmacht gegeben haben, sollten Sie das umgehend in Angriff nehmen.
Für viele Fälle dieser Art benötigen Sie einen
rumänisch Dolmetscher.
Wir verfassen für Sie eine anwaltliche Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
auf einem einzigen Dokument. Dabei verwenden wir unser Anwalts-Briefpapier, so dass z.B. eine Behörde
sich hüten wird, Ihre Wünsche zu missachten, oder Ihnen und Ihrer Familie eine fremde Person als Betreuer
oder Vormund vorzuschreiben.
Die Kosten für eine solche von uns als Anwälten aufgesetzte Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht
und Betreuungsverfügung sind überschaubar, sie belaufen sich auf etwa 200,-€.